Diese Norm legt die verschiedenen Arten von Kontrolldokumenten fest die dem Einkäufer zur Verfügung gestellt werden, gemäß den Bestellanforderungen für die Lieferung aller Metallprodukte, z.B. Bleche, Platten, Stangen, Schmiedeteile, Gussteile, unabhängig von ihrer Herstellungsart.
Die Norm wird in Verbindung mit Produktspezifikationen verwendet, die die technischen Lieferbedingungen der Produkte festlegen.
Lieferanten können folgende Zertifikate für ihre Produkte ausstellen:
Der Hersteller muss bestätigen, dass die gelieferten Produkte der Bestellung entsprechen. Dieses Zertifikat enthält keine Prüfergebnisse. Sie wird sehr selten angefordert, kann aber auf Anfrage ausgestellt werden.
Der Hersteller bestätigt, dass die gelieferten Produkte den Bestellanforderungen entsprechen. Dieses Zertifikat enthält in der Regel Informationen über die Ergebnisse unspezifischer Prüfungen. Das bedeutet, dass es sich um Werte handeln kann:
- Tatsächliche Werte, die im bereitgestellten Los gefunden wurden,
- Tatsächliche Werte, die in den Tests am gleichen Produkt, aber nicht am gleichen Los gefunden wurden,
- Statistisch ermittelte Referenzwerte.
Vom Hersteller ausgestelltes Zertifikat, das bestätigt, dass die gelieferten Produkte den in der Bestellung angegebenen Anforderungen entsprechen. Dieses Zertifikat enthält die Ergebnisse einer bestimmten Prüfung.
Die Prüfstelle und die Durchführung der Prüfung sind in den Produktspezifikationen, behördlichen Anordnungen und technischen Regeln und / oder Verordnungen festgelegt. Das Zertifikat wird von einem autorisierten Vertreter des Herstellers, unabhängig von der Produktionsabteilung, validiert.
In der Prüfbescheinigung 3.1 kann der Hersteller die Prüfergebnisse, die auf der Grundlage einer spezifischen Prüfung des von ihm verwendeten Vormaterials oder Halbzeugs berechnet wurden, wieder aufnehmen, sofern er Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit anwendet und die entsprechende Prüfbescheinigung vorweisen kann.
Eine Bescheinigung, in der ein von der Produktionsabteilung unabhängiger Bevollmächtigter des Herstellers und ein vom Käufer bevollmächtigter Vertreter oder ein von den behördlichen Anordnungen benannter Prüfer bestätigen, dass die gelieferten Produkte den Anforderungen des Auftrags entsprechen und die Prüfergebnisse angeben.
In der Prüfbescheinigung 3.2 kann der Hersteller die Prüfergebnisse, die auf der Grundlage einer spezifischen Prüfung des von ihm verwendeten Vormaterials oder Halbzeugs berechnet wurden, wieder aufnehmen, sofern er Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit anwendet und die entsprechende Prüfbescheinigung vorweisen kann.